update: 15.10.2025
Dezember 2025 Windwildwuchschaos (WWWC)
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln ist entscheidend für die rechtliche Bewertung der Flächen. Erst mit seiner offiziellen Bekanntmachung, die für den 19. Dezember 2025 geplant ist, werden die sogenannten Entwurfsflächen verbindlich als Windenergiegebiete ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt greifen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Genehmigungsverfahren.
Laut Bezirksregierung Köln soll der Sachliche Teilplan „am 19.12.2025 beschlossen werden“. Der Rhein-Sieg-Kreis erklärt zur Vorgehensweise: „Dieses Vorgehen orientiert sich an dem Willen der Landesregierung“, der im Landesplanungsgesetz festgelegt sei.
Der aktualisierte Antrag für Eitorf und Ruppichteroth betrifft acht Anlagen innerhalb und fünf außerhalb der vorgesehenen Windenergieflächen (sogenannte „Entwurfsflächen“) des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln. Diese Flächen sollen laut Bezirksregierung Köln am 19. Dezember 2025 als verbindliche Windenergiegebiete beschlossen werden. Da für Anlagen innerhalb und außerhalb dieser Flächen unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten, hat der Rhein-Sieg-Kreis entschieden, zwei getrennte Verfahren durchzuführen.
Spätestens im Dezember 2025 könnte es soweit sein, dann könnte die Landesregierung ein Windwuchschaos begünstigen. RED III (siehe unten) könnte dazu benutzt werden oder alles war so geplant.
Ob die Flächenberechnungen der Behörden stimmen, ist strittig. In den älteren Berechnungen wurden die neueren und leistungsfähigeren Anlagen mit Leistungen von über 8 MW vielleicht nicht berücksichtigt. Demzufolge müssten weniger Flächen zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls ist die Zahl der anderen Energiehersteller, Photovoltaik, Balkonkraftwerke ect, drastisch gestiegen. Diese sollten auch in die Flächenberechnungen einbezogen werden.
In einigen Landkreisen NRWs äußerte sich in der Folge Unmut. Von einem Wildwuchs neuer Windenergieprojekte ist die Rede. Rund 1.400 Anträge für Windenergieanlagen außerhalb sogenannter Vorranggebiete seien eingereicht worden. Dies sei der Bevölkerung nicht zu vermitteln. Die Vorranggebiete sind ebenfalls Teil eines Bundesgesetzes, wonach die Länder angewiesen sind, bis 2032 bis zu zwei Prozent der Landesfläche für Windenergieprojekte zur Verfügung zu stellen. NRW muss die Marke von 1,8 Prozent erreichen und will dies – vorzeitig – bis spätestens 2027 umsetzen.
Sept. 2025 Gremium debattierte über Windenergieanlagen in der Nutscheid im östlichen Rhein-Sieg-Kreis.
„Egal, wie die Entscheidung im Regionalplan im Dezember ausfallen wird, wir wissen, dass letztendlich Windenergieanlagen (WEA) dabei herumkommen werden“, stellte der Vorsitzende des Naturschutzbeirates, Dr. Norbert Möhlenbruch, nach der jüngsten Debatte über Windräder in der Nutscheid fest. In dem Gremium wurde erneut über WEA in dem großen Waldgebiet im östlichen Kreis debattiert.
Dieses Mal ging es um insgesamt acht Anlagen zwischen den Dörfern Balenbach, Lützgenauel, Bourauel und Bohlscheid in Eitorf sowie Litterscheid und Oberlückerath in Ruppichteroth und Eitorf-Rankenhohn. Für die waren beim Naturschutzamt des Kreises Anträge zur Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gestellt worden.
Zehn weitere Anlagen nicht genehmigungsfähig
Ursprünglich geplant waren in der Nutscheid sogar zehn weitere WE-Anlagen, die aber zunächst von der Nesselrodischen Forstverwaltung (Eigentümer) und der Windkraftfirma Hellweg aus Paderborn zurückgestellt wurden, weil sie vermutlich nicht genehmigungsfähig sind. Die Flächen liegen nämlich außerhalb der ausgewiesenen Vorrangzonen, wie Christoph Rüter vom Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises berichtete.
Das Amt soll jetzt innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme zu den acht Windrädern abgeben, denn der Regionalrat will schon am 19. Dezember eine abschließende Entscheidung dazu treffen. Der Naturschutzbeirat hat in diesem Verfahren kein Widerspruchsrecht. Trotzdem legte ihm das Amt den Antrag zur Beratung vor.
Die jetzt geplanten Windräder sollen auf Kalamitätsflächen gebaut werden. Eigentlich dürfe man wegen Boden- und Artenschutz keine Windräder in Waldgebieten akzeptieren, betonte Möhlenbruch. Aber wenn man aus Kohle (schon in fünf Jahren) und Atomkraft aussteigen wolle, könne man Windkraft nicht nur auf Acker und Wiese beschränken, sondern müsse auch im Wald dafür Standorte suchen, die beim Boden- und Artenschutz am wenigsten Ärger machen.
Yuliya Golbert (BUND) bezeichnete das aus Artenschutzgründen allerdings als sehr kritisch. Max Graf von Nesselrode erläuterte, warum seine Forstverwaltung einige geplante Windkraftanlagen zurückgestellt habe. Dadurch sollten mögliche Flurschäden vermieden werden, sagte er, wenn sich alter Baumbestand direkt in der Nähe befindet. Auf den Hinweis von Möhlenbruch, dass es umfangreiche Kranichzüge über der Nutscheid gebe, betonte Rüter, die seien für NRW nicht relevant.
Laut einem Fachinstitut in Ostdeutschland gebe es deutschlandweit nur ganz wenige Schlagopfer bei Kranichen zu verzeichnen. Hans-Heiner Heuser (Bergischer Naturschutzverein) wies auf die Bedeutung der Rotmilane im Vogelschutzgebiet des östlichen Kreises hin. Laut Rüter kreisen diese Greifvögel bei ihrer Nahrungssuche in Rotorhöhe und erkennen bei diesen Suchflügen die Gefahren offenbar nicht. Das trifft laut Möhlenbruch auch auf Fledermäuse zu. Deshalb sollte man überlegen, welche Maßnahmen wie Zeiten der Stilllegung man zur Vermeidung ergreifen könne.
Quelle: Harald Röhrig v. Kölner Stadtanzeiger v. 6.10.2025, Rundschau, S. Probach
17.09.2025 Waldbesitzer baut Forstweg aus, Forstbehörde stoppt Wegebau vor Gericht
Im Urteil heißt es: Die konkret beabsichtigte Maßnahme kann die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Vorliegend wird mit ortsfremden Materialien ein grundhaft ausgebauter, verbreiterter Weg geschaffen, dessen Oberfläche verdichtet werden soll. Der geplante Weg unterscheidet sich erheblich von den zuvor vorhandenen naturnahen Waldwegen und prägt mithin die Landschaft als Fremdkörper.
Quelle: Agrar heute
12.09.2025 Ergänzendes Verfahren für den Windkraftausbau im Landkreis Göttingen, Pressemitteilung Nr. 66/2025
Kann sich ein Vorhaben außerhalb eines Vogelschutzgebietes nachteilig auf das geschützte Gebiet auswirken, bedarf es einer über eine Vorprüfung hinausgehenden Prüfung der Gebietsverträglichkeit. Die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots ist auf den gegenwärtigen Bestand geschützter Tiere beschränkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist und es zur weiteren Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens eines ergänzenden Verfahrens bedarf. Unter anderem hat es das Fehlen einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung bemängelt. Zudem sei bei der Prüfung, ob durch das Vorhaben zulasten des Rotmilans das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verletzt wird, versäumt worden, auch sehr wahrscheinliche zukünftige Ansiedlungen von Vögeln zu berücksichtigen. Genehmigungserleichterungen im Zuge der EU-Notfall-Verordnung und des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kämen dem Vorhaben nicht zugute.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
per Email an:
Betr: Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln- Zweiter Planentwurf 2025 Beteiligung NRW Bezirksregierung Köln
Mit dem RED III-Umsetzungsgesetz beschleunigt die Bundesregierung den Ausbau Erneuerbarer Energien – auf Kosten von Umweltstandards und durch massive Naturzerstörung. Die ehemalige Notfallverordnung der EU diente als Blaupause. Jetzt verankert das neue Gesetz vereinfachte Genehmigungen dauerhaft. Landschaftsschutz, Bürgerrechte und ökologisches Gleichgewicht geraten unter die Räder eines industriegetriebenen Ausbaus (naturschutz-initiative: 17.07.25).
Naturzerstörung als Programm: Rechtsrahmen mit fataler Wirkung
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2413 verwandelt Naturräume in Industrieflächen. Zentrale Passage im Gesetz: „Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergieanlagen an Land“. Auch außerhalb dieser Zonen lassen sich Projekte künftig schnell und weitgehend unkontrolliert realisieren. Technisch klingt das harmlos – faktisch führt es zu Eingriffen in ökologisch sensible Gebiete und zu einer strukturellen Schwächung des Naturschutzes.
Immissionsschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz verlieren an Kraft. Planer, Betreiber und Projektierer erhalten freie Hand, während Einwände aus der Bevölkerung kaum noch Gehör finden. Die Öffentlichkeit bleibt weitgehend ausgeschlossen, kritische Prüfungen entfallen oft vollständig.
Naturzerstörung im Namen des Fortschritts
Juristisch wird ein neuer Maßstab gesetzt. Der Artenschutz bleibt auf der Strecke, während das sogenannte „überragende öffentliche Interesse“ an der Windkraft alles andere verdrängt. Selbst außerhalb ausgewiesener Windgebiete zählen Eingriffe in Landschaft und Siedlungsnähe künftig als legitim. Der rechtliche Rahmen schwächt die Position von Naturschützern und Verbänden erheblich.
§ 249 BauGB bestätigt diese Entwicklung. „Optisch bedrängende Wirkung“ gilt nicht mehr als Hindernis, solange ein Mindestabstand zur Wohnbebauung eingehalten wird. Der Schutz menschlicher Lebensräume und das Landschaftsbild verlieren an Bedeutung – industrielle Interessen dominieren.
Schwächung des Artenschutzes durch EU-Vorgaben
Besonders kritisch ist der neue Umgang mit streng geschützten Arten. Artikel 16 der RED III-Richtlinie erlaubt Eingriffe, wenn Projektträger geeignete „Minderungsmaßnahmen“ nachweisen. Selbst tödliche Auswirkungen gelten dann nicht mehr als absichtlich. Die einst verbindlichen Regeln der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie büßen an Gewicht ein.
Was ursprünglich als Klimaschutzmaßnahme eingeführt wurde, entwickelt sich zur systematischen Schwächung bewährter Umweltstandards. Der Naturschutz verliert dadurch an Substanz – ausgerechnet in einer Phase, in der Europas Ökosysteme ohnehin unter Druck stehen. Eine Artenselektion durch Windkraft würde damit begünstigt. Mit der Folgerung, erst wenn der vorletzte Vogel durch WEAs vom Himmel geholt würde, könnte damit die Population gefährdet sein. Doch dann ist es zu spät.
Öffentliches Schweigen trotz gravierender Folgen
Medial bleibt der Rechtsumbau nahezu unbeachtet. Dabei droht durch RED III eine langfristige Entwertung europäischer Naturwerte. Der Einfluss von Umweltverbänden sinkt, gleichzeitig steigen die Eingriffsrechte industrieller Akteure. Die Balance zwischen Energiepolitik und Umweltbewahrung geht verloren.
Die Bundesregierung präsentiert die Maßnahmen als modern, digital und effizient. Doch die Realität spricht eine andere Sprache: Naturzerstörung im Rekordtempo, demokratische Entmachtung und eine beunruhigende Entwertung naturnaher Räume.
In den neuen Gesetzen wurde somit das Bundesrecht zum Schutz des einzelnen auf körperliche Unversehrheit dem Wohl der Energieerzeugung untergeordnet. Das bedeutet eine weitere Artenselektion durch Windkraft.
13.2.2025 : Stellungsnahme zum Regionalteilplan NRW 2025
Betrifft Regionalplan NRW und Regionalteilplan NRW
1500 dieser Industrieanlagen für NRW sind in der Planung, darunter viele inmitten zusammenhängender Wälder, Naturschutzgebieten, und Biotopen in der Nutscheid.
Die Einspruchsfrist für den Regionalplan NRW endet am 13.2.2025, unsere Bürger sollten die letzte Chance nutzen, um diese verordnete Natur- und Artenschädigende Industrieanlagen zu stoppen. Wir brauchen diese unsaubere Energieerzeugung nicht, es gibt genügend bessere und saubere Alternativen.
Download: Stellungsnahme an die Bzreg Köln.

